Sachmangelhaftung | Gewährleistung
ACHTUNG
- Ich bin kein Jurist. Ich darf und werde keine Rechtsberatung geben.
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Die Sachmangelhaftung – auch Gewährleistung genannt – ist ein gesetzlich geregeltes Recht des Käufers, wenn die gekaufte Sache bei Übergabe mangelhaft ist. Ein Sachmangel liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn sie nicht so beschaffen ist, wie es der Käufer nach Art der Sache erwarten darf. Entscheidend ist, dass die Pflichtverletzung schon im Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorliegt. Die Sachmangelhaftung entsteht automatisch mit Abschluss des Kaufvertrags, sie muss also nicht gesondert vereinbart werden.
Mit der Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf (§ 477 BGB) wird die Position des Käufers gestärkt. Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Tritt jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach der Übergabe ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser schon von Anfang an vorhanden war. Der Verkäufer müsste dann beweisen, dass der Mangel erst nachträglich durch unsachgemäße Behandlung oder andere Umstände entstanden ist. Damit wird es für den Käufer deutlich leichter, seine Rechte auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend zu machen.
Die Garantie ist davon abzugrenzen, weil sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern eine freiwillige zusätzliche Leistung des Verkäufers oder Herstellers. Mit einer Garantie verspricht der Garantiegeber, für eine bestimmte Dauer und unter bestimmten Bedingungen für die Mangelfreiheit oder Funktionsfähigkeit der Sache einzustehen – unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Übergabe ein Sachmangel vorlag. Während die Sachmangelhaftung also eine zwingende gesetzliche Regelung ist, die dem Käufer einen Mindestschutz bietet, stellt die Garantie ein freiwilliges Extra dar, das zusätzliche Ansprüche einräumen kann, aber nicht muss.
Ein Beispiel um den Unterschied zwischen Garantie und Sachmangelhaftung zu verstehen
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen sich ein neues Smartphone.
Wenn das Gerät schon bei der Übergabe einen verdeckten Defekt hat, zum Beispiel dass die Kamera unscharf aufnimmt, obwohl Sie es noch gar nicht benutzt haben, dann greift die Sachmangelhaftung. Sie können Nacherfüllung verlangen, also entweder eine Reparatur oder ein neues Gerät. Tritt der Defekt innerhalb der ersten zwölf Monate auf, müssen Sie nicht beweisen, dass es schon von Anfang an da war – es wird automatisch vermutet. Der Verkäufer müsste dann nachweisen, dass der Schaden bei der Übergabe noch in Ordnung war.
Eine Garantie könnte zusätzlich vom Hersteller angeboten sein, zum Beispiel eine „2-Jahres-Garantie auf alle technischen Funktionen“. Diese würde auch dann gelten, wenn Sie das Gerät erst nach einer Weile benutzt und ein Mangel auftritt, selbst wenn gar nicht eindeutig feststellbar ist, ob der Defekt schon bei der Übergabe vorlag. Der Hersteller verpflichtet sich freiwillig, für diese Zeitspanne einzustehen.
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