Superclon - Uhr | Super-clone | Super Rep | 1:1 | High-End Replika
ACHTUNG
- Ich bin kein Jurist. Ich darf und werde keine Rechtsberatung geben.
- Rechtssichere Aussagen kann und darf Ihnen nur ein Rechtsanwalt geben.
„Superclon“ (meist englisch „Super-clone“, oft auch „Super Rep“ oder „1:1“) ist in der Uhrenwelt kein technischer Fachbegriff, sondern ein Marketingwort der Replika-Szene. Gemeint sind besonders detailgetreue Fälschungen teurer Luxusuhren, bei denen nicht nur Gehäuse, Zifferblatt, Gravuren und Verpackung kopiert werden, sondern oft auch das Werk „geklont“ wird, also Anmutung, Maße und manchmal sogar die Funktionslogik eines Marken-Kalibers nachgebaut werden. Von sogenannten „Hommagen“ unterscheiden sich solche Stücke dadurch, dass sie den Markennamen und die Logos des Originalherstellers tragen – genau das macht sie rechtlich zu Fälschungen. Uhrenblogs weisen seit Jahren darauf hin, dass Bezeichnungen wie „Super Clone“ inflationär gebraucht werden und Qualität oder Echtheitssimulation oft übertrieben dargestellt sind.
Rechtlich sind „Superclon“-Uhren in Deutschland und der EU regelmäßig Markenverletzungen, weil sie geschützte Kennzeichen (Name, Logo, typische Aufmachung) ohne Erlaubnis benutzen. Das deutsche Markengesetz stellt die widerrechtliche Benutzung und das Inverkehrbringen im geschäftlichen Verkehr unter Strafe; § 143 MarkenG sieht hierfür bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, in gewerbsmäßigen Fällen bis zu fünf Jahre. Zivilrechtlich können Markeninhaber Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen.
Für die Frage „Ist der Besitz illegal?“ kommt es auf die Situation an. Der reine private Besitz einer bereits vorhandenen Fälschung ist nach gängiger Verbraucher-Information in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar, solange kein geschäftlicher Verkehr vorliegt und keine Weitergabe oder Werbung erfolgt. Anders sieht es bei der Einfuhr und beim Handel aus: EU-Zollbehörden sind nach der EU-Grenzbeschlagnahme-Verordnung befugt, mutmaßliche Fälschungen an der Grenze anzuhalten und zu vernichten; das gilt auch für privat bestellte Post- und Kuriersendungen aus Nicht-EU-Staaten. In der Praxis führt die Online-Bestellung einer Fälschung aus einem Drittland daher häufig dazu, dass der Zoll die Uhr beschlagnahmt und vernichtet; Markeninhaber können zusätzlich über Abmahnungen Kosten geltend machen.
Reisende, die physisch mit persönlichem Gepäck aus einem Nicht-EU-Land zurückkehren, bewegen sich in einem Sonderfall: Der Zoll erläutert, dass bei mitgeführtem Reisegepäck anders zu prüfen ist als bei voraus- oder nachgesandten Paketen, und Verbraucherzentralen schreiben, der private Erwerb einzelner Stücke zum Eigengebrauch sei an sich nicht strafbar; gleichwohl kann der Zoll einschreiten, wenn Menge, Art oder Umstände auf einen gewerblichen Charakter hindeuten. Wichtig ist außerdem, dass per Post versandtes „Reisegepäck“ nicht als mitgeführt gilt – dort greifen wieder die strengen Regeln für Postsendungen. Wer also „Superclons“ im Internet bestellt oder sie weiterverkauft, riskiert Beschlagnahme, Vernichtung und ggf. zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen; der bloße Besitz ohne Handel ist für Privatpersonen demgegenüber grundsätzlich nicht strafbar, ändert aber nichts daran, dass es sich um rechtsverletzende Ware handelt. (Quellen: Zoll + 1verbraucherzentrale-niedersachsen.de)
Unabhängig von der Rechtslage lohnt sich ein praktischer Hinweis: Die in der Szene versprochenen Qualitäten („1:1“, „COSC“, „wasserdicht wie das Original“) sind häufig überzogen; selbst sehr gut gemachte Fälschungen weichen in Details und Haltbarkeit ab, und die Begriffe „Super-clone“ oder „1:1“ sind im Kern Werbesprache.
Superclon Uhrenshops
Beispiele für Superclon Uhrenshops gibt es viele
Beispielsweise reptime .is
oder clonewatches .com
Dort bitte niemals bestellen!
ACHTUNG
Bei Clon-Uhren hat man bei einem Defekt KEINE Garantie oder Gewährleistungsansprüche. Die Verkäufer verschleiern ihre Daten und natürlich Adresse gut genug, um nicht von der Polizei zur Verantwortung gezogen zu werden.
Produktpiraterie und das Strafrecht
Bei Produktpiraterie – also der Herstellung, Verbreitung oder dem Verkauf von gefälschten Produkten – kommen in Deutschland vor allem folgende gesetzliche Vorschriften zur Anwendung, insbesondere aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Markengesetz (MarkenG).
Der zentrale Paragraph im Strafrecht ist:
§ 143 MarkenG – Strafvorschriften
Dieser Paragraph betrifft Verstöße gegen das Markenrecht, insbesondere:
- die unerlaubte Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens zu einer eingetragenen Marke,
- das Inverkehrbringen gefälschter Produkte mit geschütztem Markenzeichen,
- sowie das gewerbsmäßige Handeln mit solchen Waren.
Daneben kann je nach Fall auch § 263 StGB (Betrug) oder § 267 StGB (Urkundenfälschung) einschlägig sein, wenn z. B. durch die Fälschung ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder eine Täuschung vorliegt.
Zusätzlich relevant:
§ 14 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) – wenn es um gezielte Wettbewerbsverzerrung durch Produktpiraterie geht.
§ 40 DesignG – bei Plagiaten von geschützten Designs.
Kurz gesagt: § 143 MarkenG ist der zentrale Paragraph bei Produktpiraterie, aber je nach Fallkonstellation können weitere Vorschriften greifen.
Wie erkennt man eine gute Superclon - Uhr?
Meistens gar nicht. Superclon-Uhren sind inzwischen so gut, dass nicht nur die Optik inkl. Uhrwerk-Optik stimmt. Sondern die Abmessungen und das Gewicht stimmt überein.
Die "billigen" Clon-Uhren kosten diese um die 200,00 bis 400,00 Euro. Superclon-Uhren beginnen in der Regel mindestens 500,00 Euro und mehr.
Hier ist ein Artikel über Clon-Uhr im Vergleich zu einer originalen Uhr: LINK
ACHTUNG
- Ich bin kein Jurist. Ich darf und werde keine Rechtsberatung geben.
- Rechtssichere Aussagen kann und darf Ihnen nur ein Rechtsanwalt geben.
Persönliche Anmerkung
Als Uhrenliebhaber rate ich grundsätzlich und entschieden davon ab derartige Uhren zu erwerben. Unabhängig von den möglichen Rechtsproblemen, muss es mit Sicherheit für jeden Träger äußerst peinlich sein, wenn die stolz getragene Uhr in seinem Bekanntenkreis als Clon - Uhr erkannt wird. Er kann sich des Spottes sicher sein.
| § 143 Markeng: Strafbare Kennzeichenverletzung | LINK | Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. |
| § 14 UWG: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | LINK | Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. |
| § 40 DesignG: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design | LINK | Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. |
| § 263 StGB: Betrug | LINK | Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. |
| § 267 StGB: Urkundenfälschung | LINK | Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
